Auch der Wind ein guter Helfer in Sachen Herbstlaub – doch bitte die Verkehrssicherungspflicht nicht vergessen

Es ist tatsächlich so: wenn das Laub anfängt zu fallen und der Boden nicht zu feucht ist, hilft der Wind in angenehmer Weise dem zum Entfernen des Herbstlaub Verpflichteten. Dazu zählt neben der Stadtreinigung, dem Hauseigentümer oder den per Mietvertrag dazu verpflichteten Mieter oder ein beauftragtes Unternehmen. Je nach Wetterlage lässt sich das Herbstlaub also gut mit dem Auge statt mit dem Besen oder Rechen oder einem Laubbläser begleiten.

Als Hauseigentümer sollte man sich folgendes dennoch ausdrucken und mit einem großen Ausrufezeichen versehen. Im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) steht im Paragraphen 823 im Absatz 1: „„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des darauf entstehenden Schadens verpflichtet.“

Dazu zählen eben die Sicherung der Gehwege, aber auch der Bäume auf dem Grundstück, des Treppenhauses (mit dem mahnenden Hinweis an Mieter, die meinen das Treppenhaus wäre Teil der benutzbaren Wohnfläche!), der Balkone, der Dachkonstruktion oder der Fassade. Und wer in seinem Garten für die Mieter einen Kinderspielplatz eingerichtet hat muss auch hier für Sicherheit sorgen. Es geht sogar noch weiter: mit der Wartung von Aufzügen, Feuerlöschern, dem Blitzschutz oder die freizuhaltenden Fluchtwege (womit wir wieder im Treppenhaus wären oder den Hauseingängen…).

Doch bleiben wir in diesem Beitrag von RE/MAX Premium Trier-Wittlich-Bitburg beim Herbstlaub und zitieren in vollständiger Form den uns zugesandten Informations-Text des Verbandes der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e. V.:

„„Laub im Herbst“ – Wer steht in der Pflicht?
Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. klärt auf

Die dunkle Jahreszeit steht vor der Tür. Ein Streitpunkt ist in diesen Monaten nicht selten die Laubentsorgung. Damit im Ernstfall keine unnötigen Kosten drohen, klärt der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. (kurz VDIV-RPS) auf: Welche Laub-Pflichten haben Mieter und Vermieter?

Die regelmäßige Beseitigung von Laub und gefährlichen Ästen zählt zu den sogenannten Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers bzw. Vermieters. Auf den öffentlichen Straßen und Wegen ist dafür eigentlich die Kommune zuständig. In der Regel gibt sie diese Aufgabe über eine Satzung jedoch direkt an die angrenzenden Grundstückseigentümer weiter. So sind neben den Wegen auf dem eigenen Grundstück auch die direkt angrenzenden Gehsteige von Laub- oder Schneemengen zu befreien. Vermieter können diese Arbeiten zwar grundsätzlich – durch ausdrückliche Regelung im Mietvertrag oder einer beigefügten Hausordnung – dem Mieter aufgeben, jedoch entbindet ihn das selbst nicht automatisch von seinen Verkehrssicherungspflichten. Er muss gewährleisten, dass der Mieter seiner Aufgabe nachkommt, ihn notfalls abmahnen und bei wiederholter Nichterfüllung auf dessen Kosten einen externen Dienstleister für die Räumung beauftragen. Wann ist das Laub täglich zu beseitigen?

Angelika Neubauer, Vorstandsmitglied des VDIV-RPS: „Die Laubentsorgung muss natürlich zumutbar bleiben. Gerichte sprechen beim Thema Laub von einer Räumpflicht in üblichem Maß. Das Problem ist allerdings, dass das im Streitfall von Gerichten unterschiedlich ausgelegt wird. Oft übergeben Eigentümergemeinschaften das Laubräumen an einen externen Dienstleister, dieser wird über die Jahresabrechnung verrechnet und die Bewohner müssen sich um nichts kümmern.“ Werktags ist je nach Satzung der jeweiligen Kommune zwischen ca. 06.30 Uhr und 21.00 Uhr für laubfreie Wege zu sorgen, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr. Kommt es etwa durch nasses Laub zum Sturz, entscheiden Gerichte über Mitschuld und Ansprüche des Verunglückten. Auch Fußgänger haben sich bei herbstlicher Witterung vorsichtig zu verhalten. Angelika Neubauer: „Die Haus- und Grundstückseigentümerhaftpflichtversicherung des Vermieters reguliert den Schaden, auch wenn der Mieter für das Räumen zuständig war. Die Versicherung versucht aber, sich das Geld beim Mieter zurückzuholen. Wenn er Glück hat, übernimmt seine Haftpflichtversicherung dann den entstandenen Schaden.“

Doch wohin mit dem Laub? Eine Entsorgung über die Biotonne ist wegen der begrenzten Kapazitäten oft schwierig. In der Regel bieten Städte und Gemeinden gegen Gebühr Laubsäcke an, die von der Müllabfuhr mitgenommen werden. Das Verbrennen oder Entsorgen im Wald ist in den meisten Kommunen jedoch ausdrücklich nicht zulässig.“

Vortext: Christoph Maisenbacher
Quelle: Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e. V / Jan Grunwald – 24. Oktober 2023
Foto: © Trierer Umschau

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