Auf dem Weg zur Vorgarten-Anarchie: Schottergärten werden nicht mehr erlaubt

Genießen Sie die Freiheit des anarchistischen Vorgartens. Oder wollen Sie dazu erst per Gerichtsbeschluss gezwungen werden?

Es geht um das Thema Vorgärten, die ja immer das „Aushängeschild“ eines „tadellosen“ Bürgers waren und um die Schottergärten, die in Sachen Stadtklima inzwischen auf der Abschussliste stehen. Zumindest was die Neubauten betrifft. – Doch sind auch einzelne Verwaltungen inzwischen so weit, dass eine Abschaffung der Schottergärten gefördert wird.

Sind Schottergärten noch erlaubt?

Auf den Punkt gebracht können Sie mit einem wild wachsenden Vorgarten zum Vorbild für Artenvielfalt, Straßengrün und Aufheizung des Stadtraums werden, selbst in Sachen Überschwemmungs-Schutz. Einzige Ausnahme: Das Gehen auf öffentlichen Wegen darf von Ihrem „Urwald“ nicht eingeschränkt werden (Ihr Urwald muss auf Ihrem Grund wachsen). Und auch ihre Verkehrssicherungspflicht in Sachen Annäherung an Ihr Haus muss beachtet bleiben.

Ihr Vorgarten darf ein Urwald der Natur werden

Warum wir Immobilienmakler von RE/MAX Premium Trier-Wittlich-Bitburg dies in unseren News notieren. Da wir immer wieder ganzen Gartenflächen begegnen, welche mit einer Folie und Holzhackschnitzeln überdeckt sind mit dem Hinweis: „dann muss ich kein Unkraut rausziehen“. Das gleiche gilt für die zwar optisch mitunter sehr schönen, doch leider ökologisch aber auch ökonomisch ganz und gar kontraproduktiven Schottergärten (nicht mit Steingärten zu verwechseln). Schottergärten haben zumeist kein Grün oder sehr minimalistisch eingesetztes Grün. Schottergärten werden zudem meist mit einer Folie grundiert, so dass eben der optisch störende Unkraut-Wuchs ausbleibt. Und damit hat das dem Vorgarten folgende Haus im Sommer eine zusätzliche Hitzequelle, welche das Stadtklima als solches mit erhitzt. Bei Starkregen hat das Wasser keine Chance ins Erdreich zu gelangen, sondern staut sich auf der Folie und sucht sich Wege, welche mitunter auch für den Vorgarten-Haus-Eigentümer nicht sehr angenehm werden können.

Jetzt hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ein Exempel statuiert

Wenn man den von Heinrich-Böll-Stiftung dazu publizierten Artikel sich vornimmt, so stimmt es: bis dato sind Gesetze in Arbeit oder womöglich nicht durchsetzbar (vgl. https://kommunalwiki.boell.de/index.php/Schottergarten ). Umso größer und umso deutlicher werden deshalb Neubaugebiete Einschränkungen festlegen und auch einzelne Städte mit aufklärender Motivation, finanziellen Hilfen oder auch – um Klarheit zu verschaffen – Gesetzen eine Richtungsweisung geben.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat jedenfalls mit seinem nicht anfechtbaren Beschluss vom 17. Januar 2023 (vgl. 1 LA 20/22) die Sache mit den Kies- bzw. Schottergärten klar eingeschränkt: Denn der Paragraph 2.2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) sagt: „Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.“
Und ein Kiesbeet im Vorgarten würde dem Sachverhalt einer „Grünfläche“ – ob naturbelassen oder angelegt – widersprechen. Da sei es nicht von Belang, wenn zwischen dem Kies (der nun einmal nicht Grün ist) Pflanzen herausragen.

Muss man das Gericht entscheiden lassen?

Mit den Augen des Immobilienmaklers betrachtet, bin ich immer Fan von Grün im Außenbereich und vor allem von Bäumen. Deshalb kann ich auch nur die „Satzung über die Begrünung und Gestaltung von bebauten Grundstücken innerhalb der Stadt Mainz“ vom 17. Juni 2022 begrüßen. Wenn man einmal die Wirkung von Bäumen auf das Raumklima im Innern eines Hauses bei 35 Grad Außentemperatur und KEINER Dämmung des Hauses oder vorhandener Klimaanlage erlebt hat, heißt man jeden Baum auf einem Grundstück willkommen und pfeift auf das vermeintlich fehlende Licht im Gebäudeinnern! (Zu Mainz und der mit dem 1. Oktober 2022 geltenden Satzung verweisen wir gerne auf folgenden Link: https://mainz.de/verwaltung-und-politik/buergerservice-online/gruen-und-umweltamt/begruenungs-und-gestaltungssatzung-erlaeuterung.php )

Wenn Sie also Ihr Haus verkaufen wollen oder wenn Sie in Ihrem Traumhaus wohnen, dann lassen Sie die Natur sprießen und schaffen für sich selbst eine grüne Umgebung, die eben mehr sein sollte, als ein genau gemähter Rasen, ein übermäßig beschnittenes Zierbeet oder wegen dem Licht gefällte Bäume!

Was mich stört ist der Paragraph 2.1 der NBauO

Auf der einen Seite soll alles grün und Artenvielfalt-freundlich und vielleicht sogar „natürlich“ sein. Doch dann steht im Paragraphen 9.1 der NBauO „(1) 1Die nicht überbauten Flächen von Baugrundstücken sind so herzurichten und zu unterhalten, dass sie nicht verunstaltet wirken und auch ihre Umgebung nicht verunstalten.“ – Welch wunderbares Wort namens „verunstaltet“. Vor allem objektiv so schön auf eine Waagschale zu legen. Was ist „verunstaltet“: ein natürlicher Wildwuchs? Oder ist „verunstaltet“ hoffentlich nur dann gegeben, wenn – wie ganz oben formuliert – der öffentliche Raum in welcher Form auch immer davon „berührt“ (resp. eingeschränkt wird) und die Verkehrssicherungspflicht tangiert wird (z.B. Stolperfallen durch Äste, oder geknickte Pflanzen entstehen)?

Lassen wir die Stadtverwaltungen und die Gemeinden weiter diskutieren. Ein Hoch auf Mainz und für all diejenigen, die mit Eigeninitiative im eigenen Vorgarten ein Exempel statuieren Und nicht vor Gericht ziehen oder mit dem Finger auf den bösen Nachbarn zeigen.

+ Wir bitten Sie die Themen auf Aktualität und Rechtsstand bei Bedarf im konkreten Fall zu prüfen. + Alle Begriffe sind genderneutral zu verstehen +

Text: Christoph Maisenbacher
Quelle: Eigen-Recherche und notierte Links (auch interessant: https://rp-online.de/nrw/landespolitik/nrw-will-wegen-hitze-verbot-von-schottergaerten-verschaerfen_aid-73451097 ) – 24. Februar 2023
Foto: hans / pixabay. com

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