Keine Ausreden in Sachen Bundesnaturschutzgesetz beim Heckenschneiden

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Paragraph 39, Absatz 5, Nummer 2 sollte man sich auf der Zunge zergehen lassen (und natürlich auch beachten):
„Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen“ (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__39.html)

Nein, meine Hecke schneide ich nicht

Wilhelm Busch’s Struwwelpeter darf sich in freier Natur als Hecke, Gebüsch oder Gehölz vom 1. März bis 30. September frei ausleben. – Doch was ist mit der Hecke, welche dabei ist einen Straßenraum einzunehmen?

Dazu hat das Verwaltungsgericht Augsburg im März diesen Jahres eine Entscheidung getroffen (vgl. Aktenzeichen Au 8 K 22.130): Wenn nämlich der Pflanzenwuchs von einem Grundstück in den öffentlichen Straßenraum so hineinwächst bzw. hineinragt, dass dadruch die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird, kann der Eigentümer zu einem Rückschnitt angewiesen werden. Dieser hat hier keinerlei Chance auf den oben zitierten Paragraphen zu verweisen.

Der Betroffene Kläger hat tatsächlich gegen die Anweisung Klage erhoben. – Der von seinem Grundstück ausgehende „Bewuchs“ ragte bis über einen Meter in den Straßenraum! – Er wurde deshalb auf die erlaubten „schonenden Form- und Pflegeschnitte“ hingewiesen und – ganz unverblümt: dass das Schneideverbot nicht gelten würde, wenn ein Rückschnitt behördlich angeordnet wird.

Wer also Pflanzen pflegt, welche dann doch Geh- oder Fahrwege einnehmen, sollte vor der behördlichen Anordnung einen „schonenden Form- und Pflegeschnitt“ realisieren.

Text: Christoph Maisenbacher
Quelle: www.kostenlose-urteile.de & notierter Link
Foto: © Paula De Lemo

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