Dämmung der obersten Geschossdecke: Pflicht oder Kür?​

Für uns RE/MAX Premium Trier-Wittlich-Bitburg ist es ein immer wieder im Fokus stehender Sachverhalt: die oberste Geschossdecke von Wohngebäuden. – Die Stadtverwaltung Bitburg hat in ihrer von Gerlinde Funk versandten „aktuellen Meldungen“ eine interessante Einladung der Bitburger Verbraucherberatung für diesen Donnerstag, dem 21. Januar 2021 publiziert. – Einfach vorher bzw. gleich anmelden und Sie können von dem Angebot profitieren und ebenso von den Informationen zu Fördermaßnahmen!

Als kleine „Vorbereitung“ dürfen wir hier auf den § 47 des GebäudeEnergieGesetzes (GEG) verweisen (vgl. Sie dazu den auch Link: https://geg-info.de/geg/047_%A7_nachruestung_bestehende_gebaude.htm): die Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes bzw. konkret bezogen auf die Dämmung bzw. den Wärmeschutz der obersten Geschossdecke.

Immer wieder haben wir Immobilienmakler in unseren Beratungsgesprächen dem Absatz 3 des Paragraphen 47 mit vor allem den Käufern zu besprechen: Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt, hat, ist die Pflicht [der Dämmung der obersten Geschossdecken] … erst im Fall eines Eigentümerwechsels… zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang…

Gerne übernehmen wir die versandte Text-Information der Stadt Bitburg bzw. der Verbraucherzentrale:

Die oberste Geschossdecke von Wohngebäuden muss nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) nachträglich gedämmt werden, wenn noch keine Dämmung vorliegt oder ein definierter Mindestwärmeschutz nicht eingehalten wird. Wahlweise kann auch die Dachschräge gedämmt sein.

Eine Sonderregelung gibt es für Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Hier gilt die Pflicht erst im Falle eines Eigentümerwechsels. Der neue Eigentümer hat hierfür nach dem Kauf zwei Jahre Zeit. Aber auch ohne Verpflichtung ist eine Dämmung der obersten Geschossdecke eine relativ einfache und kostengünstige Maßnahme, die auch in Eigenleistung erbracht werden und viel Heizenergie einsparen kann: Bei ungenutzten Dachräumen reicht es, Dämmstoffbahnen oder – platten auf dem Dachraumboden auszulegen. Empfehlenswert ist es, die Platten oder Bahnen etwa 18 bis 24 Zentimeter dick und fugendicht zu verlegen, um einen guten Dämmeffekt zu erreichen. Bei Holzbalkendecken sollte aber geprüft werden, ob ein Feuchteschutz von unten in Form einer Dampfbremse notwendig ist. Dies kann der Fall sein, wenn unterseitig kein Putz oder keine intakte Folie vorhanden ist.

Für nachträgliche Dämmmaßnahmen können auch Fördermittel in Anspruch genommen werden. Bei allen Fragen rund um Dämmung, Feuchteschutz und Altbausanierung steht der Energieberater der Verbraucherzentrale zur Verfügung.

Die nächsten Beratungstermine finden am Donnerstag, den 21.01.21 von 13.30 – 18.00 Uhr in Bitburg statt.

Die Beratungen werden aktuell für alle Standorte telefonisch durchgeführt. Die Beratung ist
kostenfrei. Eine Terminvereinbarung ist dafür erforderlich unter 0800 / 60 75 600 (kostenlos).

Für weitere Informationen und einen kostenlosen Beratungstermin:
Verbraucherzentrale-Energietelefon Rheinland-Pfalz: 0800 / 60 75 600 (kostenfrei)
montags von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr,
dienstags und donnerstags von 10 bis 13 und 14 bis 17 Uhr.

Text: Trierer Umschau – für RE/MAX Team Immobilien
Quelle: Stadtverwaltung Bitburg / Gerline Funk – 19. Januar 2021
Foto: Peter H / Tama66 – Pixabay.com

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