Fahrräder: vor dem Haus, hinter dem Haus, im Fahrradkeller. Als RE/MAX Premium Trier-Wittlich-Bitburg Immobilienmakler/in freuen wir uns immer, wenn ein Fahrradraum einfach zu erreichen ist. – Gerne erinnere ich mich an den Wohnkomplex An der Mosel in Traben-Trarbach: ein vergitterter, Fahrradraum gleich an der Einfahrt zur Tiefgarage und ein Fahrradraum, der eben von der Tiefgarage aus erreichbar, im Kellerbereich eingerichtet ist. – Keine Treppen, kein Hantieren, keine Umstände. – Wir kennen aber auch Wohnungen, in welchen das Fahrrad, das am nächsten Tag weder abhanden noch beschädigt sein soll, aufbewahrt werden muss. Auch wenn die Hausordnung möglicherweise etwas anderes formuliert.
Die aktuelle Presseinformation des Verbandes der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. stellt den Rahmen der Möglichkeiten der Fahrrad-Aufbewahrung in einem Mehrfamilienhaus gut dar:
„Wohin mit meinem Fahrrad im Mehrfamilienhaus?
In Städten sind immer mehr Menschen mit dem Rad unterwegs, besonders in größeren Wohnanlagen ist das sichere Abstellen von Fahrrädern aber häufig ein Problem: Parkflächen existieren zwar an Laternenmasten, Zäunen oder Radständern, die Gefahr eines Diebstahls oder potentielle Schäden durch Vandalismus sind im öffentlichen Raum jedoch deutlich höher als innerhalb eines Wohngebäudes. Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. (VDIV-RPS) informiert, welche Abstellmöglichkeiten es für Fahrräder in Mehrfamilienhäusern gibt und welche Rechte Eigentümer und Mieter diesbezüglich haben.
Um die Sicherheit und Ordnung innerhalb eines Gebäudes zu gewährleisten, dürfen Bewohner ihr Fahrrad nicht automatisch willkürlich abstellen. Axel Ewen, Vorstandsmitglied im VDIV-RPS: „Für das Abstellen von Fahrrädern gibt es in einer Hausgemeinschaft gewisse Spielregeln. Hierfür genügt der Blick in die Hausordnung, um Störungen der Mitbewohner zu vermeiden. Gibt die Hausordnung einen gemeinschaftlich genutzten Abstellplatz im Keller oder Hof vor, dürfen Eigentümer und Mieter ihre Fahrräder grundsätzlich auch nur dort abstellen. Die Gebrauchsregelungen lassen sich durch die Hausordnung oder den Mietvertrag dann verbindlich festlegen.“
Reicht die vorhandene Stellfläche nicht aus, können Eigentümer auf einer Eigentümerversammlung über das Aufstellen zusätzlicher Fahrradständer oder die Nutzung eines weiteren Fahrradraumes und die Kostentragung beschließen. Wichtig: Während Bauordnungen oder Satzungen von Ländern und Kommunen bereits bei der Planung von Neubauprojekten die Ausweisung ausreichender Fahrradstellplätze fordern, ist bei älteren Bestandsimmobilien eine nachträgliche Errichtung oder Ausweitung von Fahrradflächen hingegen nicht verpflichtend.
Existiert innerhalb eines Gebäudes kein Fahrradstellplatz, werden durch das ungeordnete Parken schnell wichtige Fluchtmöglichkeiten, die Feuerwehrzufahrt oder frei zugängliche Gemeinschaftsflächen (Müllcontainer, Zugangswege o.ä.) blockiert. Um das zu vermeiden, sollten Bewohner ihr Rad im eigenen Kellerabteil, (falls vorhanden und gestattet) auf ihrem Stellplatz in der Tiefgarage oder gut gesichert außerhalb des Gebäudes abstellen.
Die Hausgemeinschaft kann das Platzieren von Fahrrädern im Hauseingang, Flur oder vor der Wohnungstür über Regelungen in der Hausordnung ebenso untersagen, wie – im Falle eines freizugänglichen Fahrradkellers – die Mitnahme des „Drahtesels“ in die eigene vier Wände, da durch den Transport auf die Etage Fahrstuhl und Hauswände beschmutzt oder beschädigt werden können. Macht die Hausordnung bezüglich der Fahrradnutzung keine Vorgaben, dürfen Hausbewohner ihr Rad beliebig abstellen, solange es andere nicht behindert oder keine Flucht- und Durchgangswege versperrt werden.
Blockieren alte unbenutzte Räder den Platz eines Fahrradkellers, sollten Betroffene nicht voreilig handeln. Axel Ewen: „Weder die Hausverwaltung noch der Hausmeister haben das Recht, alte Fahrräder ohne Vorankündigung einfach zu entsorgen, da die Geschädigten sonst Schadensersatz fordern können. Um Chaos im Fahrradraum zu vermeiden, empfiehlt sich in regelmäßigen Abständen eine Begehung durch den Hausmeister. Diese sollte allen Hausbewohner per Aushang allerdings rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Mieter haben dann ausreichend Gelegenheit, ihre Fahrräder zu kennzeichnen oder eigenständig zu entsorgen.“
Legt ein potentieller Neumieter Wert auf einen sicheren Fahrradstellplatz sollte er sich bereits vor Abschluss des Mietvertrages über die örtlichen Gegebenheiten im Haus informieren. Da Hausbewohner bei Einzug – wie auch bei PKWs – nicht automatisch Anspruch auf die Existenz eines Stellplatzes haben, ist eine nachträgliche Reklamation beim Vermieter beziehungsweise das Einfordern eines festen Fahrradstellplatzes meist wenig zielführend.“
Vortext: Trierer Umschau / Christoph Maisenbacher
Haupttext / Quelle: VDIV Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz-Saarland – mit unserem Dank an Jan Grunwald (grunwald media – Mannheim)
Foto: StockSnap – Pixabay.com
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