Hausnummern-Vorschriften – eine Reise von Bitburg durch die 16 deutschen Bundesländer

Was so eine kleine Pressemeldung der Stadtverwaltung Bitburg zum Thema „Anbringung von Hausnummern ist Pflicht“ alles auslösen kann. Denn mit der von der Trierer Umschau – zunächst aus purer Neugierde – gestarteten Recherche untersuchten wir die Verordnungen zum Thema „Hausnummernschilder“ in ganz Deutschland.

Wir staunten nicht schlecht

Denn die Anbringungspflicht von Hausnummern variiert je nach Region in Sachen Größe, Lesbarkeit von der Straße aus (oder gar der Straßenmitte), an welcher Stelle neben oder über dem Hauseingang die Nummer sichtbar angebracht werden muss, ob beleuchtet oder nur auf hellem Untergrund. Und auch, dass eine alte Nummer nicht einfach entfernt – und je nach Bundesland unterschiedlich – beibehalten werden muss…

Doch bleiben wir in Bitburg

Der Auslöser unserer Recherche soll zunächst vollständig zitiert werden. Die Stadtverwaltung Bitburg schreibt in in ihrer Presseinformation:

„In jüngster Zeit kam es hin und wieder vor, dass sich Zusteller von Brief- oder Paketlieferungen im Rathaus beschwerten, entsprechende Adressaten nicht gefunden zu haben, weil an Häusern nicht die Hausnummer angebracht war.
Deshalb ruft die Stadtverwaltung alle Bitburger Hauseigentümer dazu auf, baldmöglichst eventuell fehlende Hausnummern gut sichtbar an ihren Gebäuden anzubringen. Die Pflicht zur Anbringung einer Hausnummer ergibt sich aus dem Baugesetzbuch.
So soll sichergestellt werden, dass insbesondere Notdienste, Besucher und Zusteller die Häuser problemlos finden können. Eine korrekt angebrachte Hausnummer kann im Notfall Leben retten! Wer sich bezüglich seiner Hausnummer unsicher ist oder Fragen hat, kann sich gerne an die Stadtverwaltung Bitburg, Frau Otten (Tel. 06561-6001-314), wenden.“

Rheinland-Pfalz und das Saarland

Das Baugesetzbuch Rheinland-Pfalz § 126 formuliert in Absatz 3.1 kurz und bündig “ Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen.“

Mainz wird in der „Satzung über die Festsetzung, Anbringung und Gestaltung von Hausnummern“ unter § 3 Gestaltungsvorschriften im ersten Absatz etwas konkreter: Die Zahlen auf den Nummernschildern müssen eine Höhe von mindestens 74 mm einhalten

In der Bauordnung für das Saarland (LBO) steht im Paragraphen 20 „Verkehrssicherheit“ unter Absatz 3: „Hausnummern müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus lesbar sein“

Städte und Gemeinden haben die Möglichkeit ihre eigenen Vorschriften in Sachen Hausnummern festzulegen. – Rheinland-Pfalz und das Saarland sind da sehr allgemein und – zumindest in Rheinland-Pfalz – ließe sich auch unser Titelbild gut am Hauseingang (und zwar ohne irgendwelche Platzierungs-Vorschriften) anbringen.

Doch in anderen Bundesländern sind die Vorschriften genauer

Schleswig Holstein

Das Bundesland will die Hausnummernschilder rechts neben dem Hauseingang anbringen – in einer Höhe von 2 bis 2,4 Metern – möglichst in schmiedeeiserner Ausführung. – Wir zitieren hier gerne die für Schleswig-Holstein zuständige „Satzung über das Anbringen von Straßennamen und Hausnummernschildern“:

„§ 1.3 Die Hausnummernschilder sind rechts neben dem Hauseingang in einer Höhe von 2 bis 2,40 m anzubringen. Sie müssen von der Straße her gut sichtbar und lesbar sein. Bei Gebäuden mit einem Seiteneingang ist das Hausnummernschild an der neben dem Zuweg straßenwärts gelegenen Hausecke, bei Grundstücken mit einem Vorgarten von mehr als 10 m Tiefe an der Straße neben dem Grundstückseingang anzubringen. Bei Hinter- und Seitengebäuden sowie bei Häusergruppen und Zeilenbauten kann die Anbringung zusätzlicher Hausnummernschilder (Einzel- oder Sammelschilder) gefordert werden.
§ 1.4 Für die Hausnumerierung sind gut erkennbare Ziffern, möglichst in schmiedeeiserner Ausführung zu verwenden.“

Hamburg

Das Bundesland Hamburg hat eine Anbringungs-Vorschrift mit einer Mindesthöhe von 1,80 Metern. – Im Bauprüfdienst von Hamburg ist unter Punkt 10 „Bauordnungsrechtliche Anforderungen“ folgendes zu lesen:

„• Gebäude sind mit einer vom öffentlichen Weg aus gut erkennbaren Hausnummer zu kennzeichnen
• Die Hausnummer ist rechtzeitig vor Innutzungnahme des Gebäudes anzubringen.
• Sie ist am Gebäudeeingang, nicht niedriger als 1,80 m über der Geländeoberfläche, anzubringen. Befindet sich der Gebäudeeingang nicht an der dem öffentlichen Weg zugewandten Gebäudeseite, so ist die Hausnummer an einer dem öffentlichen Weg zugewandten Gebäudewand anzubringen.
• Ist die Hausnummer bei einer Anbringung am Gebäude vom öffentlichen Weg aus nicht gut erkennbar (z.B. bei rückwärtiger Bebauung), so ist sie in unmittelbarer Nähe des Grundstückszuganges, nicht niedriger als 0,90 m über der Geländeoberfläche.“

Bremen

Die Hansestadt Bremen schließt sich den allgemeinen Vorschriften (vgl. Rheinland-Pfalz) an…

Nordrhein-Westfalen

Wir haben uns hier die „Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern“ der Stadt Lohmar (Rhein-Sieg-Kreis) herausgepickt und entdecken eine Mindesthöhe von 8,5 cm für die Zahlen und eine besondere Vorschrift für „alte Nummern“:

„§ 3 Größe und Aussehen des Schildes
(1) Außer den gebräuchlichen Emailleschildern mit weißen Zahlen bzw. Buchstaben auf blauem Grund sind sowohl Metallziffern als auch beleuchtete Nummernschilder zulässig. Andere Ausführungen können zugelassen werden, soweit sie den Kennzeichnungszweck voll erfüllen.
(2) In jedem Falle sind wetterbeständige und nicht veränderliche Beschilderungen zu verwenden.
(3) Die Mindesthöhe der im Grundstrich mindestens 12 mm starken arabischen Ziffern beträgt 8,5 cm.
(4) Das Nummernschild muss stets in gut sichtbarem und lesbarem Zustand erhalten und im Bedarfsfalle erneuert werden.
(5) Bei einem Wechsel der Grundstücksnummer darf die alte Nummer vor Ablauf einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist rot so durchzustreichen, dass die alte Nummer lesbar bleibt.“

Niedersachsen

In der „Satzung über das Anbringen von Hausnummern in der Stadt Salzgitter (Hausnummerierungssatzung)“ wird Zahlen-Mindesthöhe von 10 cm notiert – die Buchstaben sind groß zu schreiben – und das Durchstreichen kann in jeder möglichen Farbe erfolgen:

„§ 2 Art der Anbringung der Hausnummer
(1) Es sind beschriftete Schilder, Ziffern oder Hausnummerleuchten zu verwenden. Die Ziffern müssen eine Mindestgröße von 10 cm haben. Sind den Ziffern zur Unterscheidung Buchstaben hinzuzufügen, so sind großgeschriebene Buchstaben in gleicher Größe anzubringen. Die Hausnummern müssen sich deutlich sichtbar vom Hintergrund abheben. Es sind in jedem Fall wetterbeständige und nicht veränderliche Beschilderungen zu verwenden.
(2) Die Hausnummer ist an der Straßenseite des Hauptgebäudes über oder unmittelbar neben dem Hauseingang (Haupteingang) deutlich sichtbar in der Höhe von 2,0 bis 2,5 m anzubringen und darf nicht durch Bewuchs oder Vorbauten verdeckt sein.
(3) Befindet sich der Hauseingang an der Seite oder an der Rückseite des Gebäudes, so muss die Hausnummer an der Straßenseite des Gebäudes, und zwar unmittelbar an der dem Hauseingang nächstliegenden Ecke des Gebäudes angebracht werden.
(4) Liegt das Hauptgebäude mehr als 10 Meter hinter der Grundstücksgrenze und ist das Gebäude durch eine Einfriedung von der Straße abgeschlossen, so ist die Hausnummer auch am Grundstückseingang oder der Einfahrt anzubringen.
(5) Bei Gebäuden mit mehreren Hauseingängen ist in den Fällen, in denen mehrere Hausnummern festgesetzt wurden, jeder Eingang mit der entsprechenden Hausnummer zu versehen.
(6) Bei Gebäuden, insbesondere bei Reihenhäusern, die nicht unmittelbar an der öffentlichen Straße liegen und nur über private oder öffentliche Wege erreichbar sind, müssen am Anfang der Wege zusätzliche Hausnummernschilder durch die Eigentümer oder Erbbauberechtigten angebracht werden.
(7) Bei der Änderung von Hausnummern (Umnummerierung) sind die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der betreffenden Grundstücke verpflichtet, die neuen Hausnummern entsprechend den Vorschriften dieser Satzung anzubringen. Während einer Übergangszeit von mindestens 6 Monaten darf das alte Hausnummernschild nicht entfernt werden. Das alte Hausnummernschild ist so durchzustreichen, dass die alte Hausnummer lesbar bleibt.
(8) Steht das Gebäude auf einem Eckgrundstück, an einem Platz oder ist das Gebäude von mehreren Straßen zu erreichen, ist auf Verlangen der Stadt Salzgitter außer der Hausnummer auch der dazugehörige Straßenname am Gebäude anzubringen.“

Hessen,

Zur Abwechslung widmen wir uns hier mal den „Ordnungswidrigkeiten“, welche in der „Gefahrenabwehrverordnung Hausnummern“ der Landeshauptstadt Wiesbaden unter § 4 notiert sind:

„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 2 Abs. 2 es unterlässt, sein Grundstück bis zum in § 2 Abs. 4 bestimm-ten Zeitpunkt mit der von der Landeshauptstadt Wiesbaden zugeteilten Hausnummer zu versehen;
b) entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 es unterlässt, die ihm zugeteilte Hausnummer dauerhaft und so sichtbar an seinem Grundstückseingang anzubringen, dass die Hausnummer von der Straße aus, zu der das Grundstück gehört, jederzeit gut erkennbar und lesbar ist;
c) entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine andere als die ihm zugeteilte Hausnummer an seinem Haus – oder Grundstückseingang anbringt;
d) entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 es unterlässt, die jederzeitige Erkennbarkeit und Lesbarkeit der Hausnummernschilder dauerhaft sicher zu stellen;
e) entgegen § 3 Abs. 9 es unterlässt, die bisherige Hausnummer gut lesbar neben der Neuen ein Jahr lang weiter anzubringen;
f) entgegen § 3 Abs. 9 es unterlässt, die bisherige Hausnummer nicht deutlich erkennbar durchzustreichen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.“

Baden-Württemberg

Im Land der Dichter, Denker und Erfinder wird die Höhe der Zahlen mit 10 cm angegeben – die Platzierung – entsprechend der „Satzung über die Anbringung und Gestaltung von Hausnummern in Karlsruhe“ zwischen 0,5 und 2,5 Metern notiert – Buchstaben sind klein zu schreiben:

„§ 4 Beschaffenheit und Instandhaltung der Hausnummern
(1) Die Hausnummern setzen sich aus arabischen Ziffern und ggf. kleinen lateinischen Buchstaben zusammen. Die Mindesthöhe der Ziffern beträgt 10 cm.
(2) Als Hausnummern können Schilder oder ausschließlich Ziffern ggf. unter Beifügung von kleinen lateinischen Buchstaben verwendet werden.
(3) Die Hausnummern müssen aus wetterbeständigem Material angefertigt sein.
(4) Die Hausnummern sind ständig in lesbarem Zustand zu erhalten. Die Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten sind verpflichtet, durch Witterungseinflüsse oder andere Umstände beschädigte Hausnummern auf eigene Kosten auszubessern oder zu ersetzen.

§ 5 Ort der Anbringung
(1) Die Hausnummern sind an der Straßenseite des Hauptgebäudes über oder unmittelbar neben dem Hauseingang (Haupteingang) so anzubringen, dass sie von der Straße, nach der das Gebäude nummeriert ist, jederzeit und ohne Schwierigkeiten gut sichtbar und lesbar sind. Sie sollen mindestens 0,5 m hoch und nicht höher als 2,5 m über dem Boden angebracht werden. Sie dürfen nicht durch Bewuchs oder Vorbauten verdeckt sein.
(2) Befindet sich der Hauseingang nicht an der Seite der Straße, nach der das Gebäude nummeriert ist, so muss die Hausnummer nicht nur am Hauseingang, sondern auch an der dieser Straße zugewandten Gebäudeseite an der dem Gebäudeeingang nächstgelegenen Ecke angebracht werden.
(3) Für zurückliegende Gebäude oder Grundstücke ist an geeigneter Stelle eine Hausnummer auch am Zugang an der Straße, zu der das Gebäude nummeriert ist, anzubringen.“

Bayern

In der Landeshauptstadt München ist man sehr ausführlich in der „Satzung über … die Nummerierung der Gebäude und Grundstücke“: Die Hausnummernschilder sind entsprechend der Landesfarben in Kobaltblau mit weißer Schrift und mit einem Pfeil zu der nächsthöheren Hausnummer anzulegen:

„§ 3 Einnummerierung der einzelnen Gebäude
(1) Grundstücke und Gebäude sind nach der öffentlichen Verkehrsfläche einzunummerieren, an welcher sich der Haupteingang befindet. Haupteingang ist der Zugang, der mit einer Briefkasten- und Klingelanlage ausgestattet ist und zu dem Treppenhaus führt, von dem aus ein Gebäude in allen Stockwerken erschlossen wird. Wird der Haupteingang später zu einer anderen Verkehrsfläche verlegt, muss das Gebäude zu dieser Verkehrsfläche umnummeriert werden.
(2) Sind Gebäude von mehreren Verkehrsflächen aus erreichbar, so kann die Stadt die Einnummerierung abweichend von Abs. 1 festlegen. Dabei ist insbesondere der Abstand des Gebäudes zur jeweiligen Verkehrsfläche sowie die Auffindbarkeit des betreffenden Gebäudes im Gefahrenfall zu berücksichtigen.
(3) Für jedes Gebäude wird grundsätzlich nur eine Hausnummer erteilt. Besitzen Gebäude mehrere Eingänge, so ist nur eine Hausnummer zu erteilen, wenn sämtliche Wohnungen und gewerbliche Räume von der Haupttreppe aus ohne besondere Schwierigkeiten erreichbar sind. Zusätzliche Eingänge zu gewerblichen Räumen erhalten keine eigene Hausnummer. Einfahrten zu Tiefgaragen erhalten dann eine eigene Hausnummer, wenn ihre Auffindbarkeit erschwert ist, insbesondere weil sie an einer anderen als der Straße liegen, zu der das zugehörige Anwesen einnummeriert wurde.
(4) Abweichungen von Abs. 1 und Abs. 3 können angeordnet werden, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten sind.
(5) Die Hausnummern werden grundsätzlich erst nach Baubeginn (Rohbau) erteilt.

§ 4 Beschaffenheit der Hausnummernschilder
(1) Als Hausnummernschilder sind zu verwenden
a) kobaltblau emaillierte Eisenblechschilder oder
b) von der Rückseite beleuchtete transparente, kobaltblaue Glasnummernscheiben mit geätzter oder sonst witterungsbeständiger weißer Schrift.
Sie müssen im Übrigen dem Muster a) der Anlage zu dieser Satzung entsprechen; die dort angegebenen Maße sind Mindestmaße.
Der unter der Hausnummer angebrachte Pfeil gibt an, in welcher Richtung das Gebäude mit der nächsthöheren Hausnummer anzutreffen ist.
(2) Schilder in abweichenden Ausführungen (z. B. in Stein, Metall, Kunststoff usw.) können auf Antrag zugelassen werden, wenn sie die im Muster a) der Anlage vorgeschriebenen Angaben enthalten und sich von dem Untergrund, auf dem sie angebracht werden, so kontrastreich abheben, dass sie insbesondere auch bei Nacht von der öffentlichen Verkehrsfläche aus jederzeit gut sichtbar sind.

§ 5 Platz der Hausnummern- und Hinweisschilder
(1) Die Hausnummernschilder sind regelmäßig neben oder über dem Haupteingang des Gebäudes so anzubringen, dass sie von den öffentlichen Verkehrsflächen aus jederzeit ohne weiteres und ohne Schwierigkeit gut sichtbar sind. Sie sollen nicht höher als 2,5 m und nicht tiefer als 1 m angebracht werden. Ist das Hausnummernschild von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht ohne weiteres zu erkennen oder befindet sich der Haupteingang (§ 3) weiter als 8 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, so ist das Hausnummernschild an der Grundstücksgrenze am Beginn des Weges zum Eingang anzubringen.
(2) Ist der Haupteingang von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht ohne weiteres zu erkennen (z. B. seitliche oder rückwärtige Eingänge), so ist – von der öffentlichen Verkehrsfläche gut sichtbar – am Beginn des Weges zum Zugang an geeigneter Stelle ein Hinweisschild anzubringen. Werden über einen Zugang mehrere Gebäude mit eigenen Hausnummern erschlossen (z. B. Häuserreihen in größeren Wohnanlagen), so ist ein Sammelhinweisschild erforderlich, das auf die Hausnummernbeschilderung hinweist. Jeder Haupteingang ist mit einem Hausnummernschild zu beschildern. Ein Hausnummernschild an einem dieser Haupteingänge hat nur dann einen Richtungspfeil aufzuweisen, wenn über die Zuwegung weitere, dahinterliegende Eingänge mit eigenen Hausnummern erschlossen werden. Auf die Wiedergabe des Straßennamens und des Richtungspfeiles kann auf Antrag an übersichtlichen Zuwegungen, die mit einem Hinweisschild gekennzeichnet sind, in der Regel verzichtet werden, wenn über den Zugang nicht mehr als drei Anwesen erschlossen werden.
(3) Ist die Zuwegung zu Gebäuden unübersichtlich oder verzweigt, so können mehrere Hinweisschilder oder Sammelhinweisschilder, in besonderen Fällen auch das Anbringen von beleuchteten Schildern vorgeschrieben werden.
(4) Der abgewinkelte Richtungspfeil eines Hinweisschildes oder Sammelhinweisschildes hat sich bei ungeraden Nummern auf der rechten, bei geraden Nummern an der linken Seite des Hinweisschildes zu befinden, so dass sich der Richtungspfeil immer auf der Seite befindet, in deren Richtung sich die nächsthöhere Nummer ergibt. Im Übrigen haben die Hinweisschilder dem Muster b) der Anlage zu dieser Satzung zu entsprechen.“

Es lohnt sich die Anlagen unter folgendem Link zu betrachten: https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtrecht/vorschrift/310.html

Sachsen

Die „Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden als Kreispolizeibehörde zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ notiert, dass die Zahlen mindestens 6,5 cm hoch sein müssen, die Buchstaben werden klein geschrieben, und sie dürfen in einer Höhe von 3 Metern angebracht werden:

„§ 15 Vorschriften zum Anbringen von Hausnummern
(1) Jedes zur selbstständigen Nutzung bestimmte Gebäude ist von dem/der Grundstückseigen-tümer/-in mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern und kleinen lateinischen Buchstaben zu versehen. Hierzu ist auch der/die Gebäudenutzer/-in verpflichtet, soweit er/sie gegenüber dem/der Eigentümer/-in berechtigt ist, eine Hausnummer anzubringen. Für die Zahlen wird eine Mindesthöhe von 65 mm und für die Buchstaben eine Mindesthöhe von 50 mm vorgeschrieben.
(2) Die Hausnummer ist spätestens an dem Tag, an dem die Nutzung des Gebäudes beginnt, anzubringen.
(3) Die Hausnummer muss von der Straße aus, in die das Gebäude einnummeriert ist, gut lesbar sein. Die Hausnummer ist in einer Höhe von max. 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäude-eingang nicht an der Straßenseite befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeseite anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, kann die Hausnummer am Grundstückseingang angebracht werden.“

Thüringen

Die „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung, Anbringung und Gestaltung von Hausnummern (Hausnummernverordnung) der Landeshauptstadt Erfurt“ gibt klar an, dass die Hausnummer auf der Höhe Oberkante der Haustüre anzubringen ist – die Mindestgröße von Zahlen ist 7 cm – und in Erfurt gibt es neben der „Roten Hausnummer“ (mit weißer Schrift) für historisch wertvolle Gebäude auch die „Grüne Hausnummer“ für Gebäude die „zukunftsorientiert ökologisch gebaut bzw. saniert wurden“:

„§ 4 Anbringen der Hausnummern
(1) Die Hausnummer ist an der Straßenseite des Gebäudes an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Befindet sich der Hauseingang an der Straßenseite, ist sie unmittelbar rechts neben der Eingangstür in Höhe der Oberkante der Tür anzubringen. Befindet sich die Eingangstür nicht an der Straßenseite, ist die Hausnummer straßenseitig an der der Eingangstür nächstliegenden Ecke des Gebäudes anzubringen. Würde die Einfriedung eine gute Sicht von der Straße auf die am Gebäude angebrachte Hausnummer verhindern, ist sie unmittelbar rechts neben dem Hauseingang der Einfriedung zur Straße hin anzubringen.
(2) Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind für Häuserblöcke und für Hausgruppen zusätzlich zu den einzelnen Nummern an sichtbarer Stelle die Hausnummern zusam-mengefasst anzubringen.
(3) Es kann eine andere Art der Anbringung zugelassen oder angeordnet werden, wenn diese in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.

§ 5 Gestaltungsvorschriften
(1) Hausnummernschilder müssen aus dauerhaftem und wetterfestem Material beschaffen sein.
(2) Die Hausnummern müssen gut lesbar sein. Für die Zahlen wird eine Mindestgröße von 70 mm und für die Buchstaben eine Mindestgröße von 50 mm vorgeschrieben.
(3) Die Lesbarkeit der Hausnummer ist durch den Eigentümer zu gewährleisten.
(4) Gebäude, die mit dem Qualitätssiegel „Erfurter Grüne Hausnummer“ ausgezeichnet sind, erhalten grüne Hausnummernschilder mit weißer Schrift.“

Sachsen-Anhalt

In der „Gefahrenabwehrverordnung“ der Verwaltungsgemeinschaft Seehausen (Altmark) über das Anbringen von Hausnummern liest man, dass die Nummern von der Mitte der Straße, an welcher das Haus liegt, deutlich erkennbar sein müssen:

„§ 1 Anbringen von Hausnummern
(1 ) Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte haben ihre bebauten Grundstücke auf eigene Kosten mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer ist zu beschaffen, anzubringen sowie zu unterhalten und im Bedarfsfall zu erneuern.
Dies gilt ebenso bei einer notwendigen Umnummerierung.
(2 ) Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Bei Hausnummern mit zusätzlichen Buchstaben sind lateinische Buchstaben zu verwenden. Die Hausnummer muss von der Fahrbahnmitte aus, zu der das Grundstück gehört, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein.
(3 ) Die Hausnummern sind wie folgt anzubringen:
a) wenn der Hauseingang an der Frontseite liegt, neben oder über dem Hauseingang;
b) wenn der Hauseingang an der Seite oder Rückseite des Gebäudes liegt, an der der Straße zugewandten, dem Hauseingang nächstliegenden Gebäudeecke;
c) wenn der Hauseingang bei Eckgrundstücken an einer anderen als der bestimmungsmäßigen Straße liegt, an der Gebäudeecke der bestimmungsgemäßen Straße, die dem Hauseingang am nächsten liegt;
d) Bei Mehrfamilienhäusern mit mehreren Eingängen ist jeder Hauseingang mit einer eigenen Hausnummer zu versehen.
e) Liegt das Haus mehr als 5 m hinter der Straßenbegrenzungslinie, ist die Hausnummer an der Straße, und zwar neben dem Zugang oder der Zufahrt anzubringen.
(4 ) Sind mehrere Gebäude, für die von der Gemeinde unterschiedliche Hausnummern festgesetzt sind, nur über einen gemeinschaftlichen Privatweg anliegender Grundstückseigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter zu erreichen, so ist ein Hinweisschild mit der Angabe der betreffenden Hausnummer neben der Einmündung des Weges anzubringen.“

Berlin

Die „Verordnung über die Grundstücksnumerierung (Numerierungsverordnung – NrVO)“ von Berlin hat einen sehr interessanten Paragraphen, welcher vorschreibt, dass die Hausnummern bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet zu sein haben!:

„§ 4 Beschaffenheit der Grundstücksnummern
(1) Die Grundstücksnummern müssen aus wetterfesten Stoffen bestehen. Die Zahlen müssen sich in
der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein. Sie sind an von innen
zu beleuchtenden Körpern anzubringen oder mit einer besonderen Lichtquelle zu versehen
(Nummernleuchten). Die zum Anbringen der Grundstücksnummern Verpflichteten haben dafür zu
sorgen, daß die Grundstücksnummern während der Dunkelheit ausreichend beleuchtet sind. Die
Grundstücksnummern sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.“

Brandenburg

Mit dem Berlin umgebenden Bundesland ist der Kreis der 16 Bundesländer fast geschlossen:
in der „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung, Gestaltung, Anbringung und Instandhaltung von Hausnummern für die Stadt Brandenburg an der Havel“ ist zu lesen: die schwarzen Ziffern oder große Buchstaben sind auf hellem Untergrund mit festgelegter Schildergröße und einer Mindesthöhe der Zahlen von 70 mm anzubringen:

„§ 2 Gestaltung
(1) Für die Hausnummern sind Schilder mit schwarzen arabischen Ziffern bzw. großgeschriebenen Buchstaben auf hellem Untergrund zu verwenden. Sie müssen gut lesbar sein und folgende Mindestgröße haben:
– bei einer einstelligen Zahl = 120/120 mm
– bei einer zweistelligen Zahl = 150/120 mm
– bei einer dreistelligen Zahl = 200/120 mm
Für die Zahlen wird eine Mindesthöhe von 70 mm und für die Buchstaben eine Mindesthöhe von 50 mm vorgeschrieben.
(2) Anstelle der in Abs. 1 genannten Schilder können auch Hausnummernleuchten, reflektierende Schilder, Keramik- oder Metallziffern mit gleicher Mindesthöhe verwendet werden.
§ 3 Anbringen der Nummernschilder
(1) Hausnummernschilder müssen so angebracht werden, daß sie von der Straße deutlich sichtbar sind. Die Sichtbarkeit darf nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder, Schutzdächer usw. beeinträchtigt werden.
(2) Die Nummernschilder sind in der Regel neben dem Hauseingang in einer Höhe von 2,00 m bis 2,50 m anzubringen.“

Mecklenburg-Vorpommern.

Das nord-östliche Bundesland – für uns vertreten mit der Hansestadt Stralsund- hat in seiner „Hausnummernsatzung“ identisch zur Stadt Brandenburg die Mindestgrößen der Schilder übernommen – jedoch sollen die Buchstaben kleingeschrieben werden und möglichst auf weißem Untergrund sein bzw. wird man in der Altstadt von Stralsund sogar „bayerisch“:

„§ 3 – Gestaltung der Hausnummernschilder
(1) Für die Hausnummern sollten vorzugsweise Schilder mit schwarzen arabischen Ziffern bzw. kleingeschriebenen alphabetischen Buchstaben auf hellem, d.h. auf weißem Untergrund, abweichend davon müssen in der Altstadt weiße Ziffern auf blauem Untergrund verwendet werden.

§ 4 – Anbringung der Hausnummernschilder
(1) Das Hausnummernschild ist so anzubringen, dass es von der Straße aus deutlich sichtbar ist.
(2) Das Hausnummernschild ist grundsätzlich am Hauseingang in einer Höhe von 2,00 bis 3,00 m anzubringen. Liegt der Hauseingang nicht zur Straße, so ist das Hausnummernschild an der der Straße zugewandten Gebäudewand sichtbar anzubringen und zwar an der dem Eingang nächstliegenden Gebäudeecke. Ist das Hausnummernschild an der Gebäudewand von der Straße aus nicht erkennbar, ist es am Grundstückseingang, welcher an der Straße liegt, anzubringen. Maßgeblich ist stets die Straße, der das Gebäude oder Grundstück zugeordnet ist. Das gilt auch für unbebaute Grundstücke.“

Zum Ende wieder zurück in „unseren Breiten“

Damit endet unsere Reise von Bitburg aus initiiert durch die sechzehn Bundesländer von Deutschland und die dort anzutreffenden Vorschriften in Sachen „Hausnummerierung“. – Die im Raum unserer Redaktion lebenden Hauseigentümer können sich wirklich über die „freien“ Anbringungsmöglichkeiten der Hausnummern freuen.

Klar ist und bleibt: Hausnummern können Leben retten – egal ob mit der Feuerwehr, einem Krankenwagen oder der Polizei. Und klar ist und bleibt: Hausnummern können Freude bringen – egal ob per Post, über Lieferungen oder mit dem Besuch von Freunden.

Text: Christoph Maisenbacher
Quelle: Stadtverwaltung Bitburg / Martina Theis – und die jeweils zitierten Satzungen, Vorschriften und Paragraphen – 8. Mai 2021
Foto: Tanja Richter / Zauberin – Pixabay.com

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