Herbstlaub-Zwischen-Lager-Lösungen sind mit Bedacht auszuwählen

Der Herbst und das Laub und die Verkehrssicherungspflicht und die Laub-Berge und die Laub-Entsorgung. Themen, die aktuell wieder anstehen. Allgemein haben wir bereits einen Artikel auf unserer Seite veröffentlicht: https://www.remax-team-news.de/blog/2021/10/12/laub-im-herbst-wer-steht-in-der-pflicht/.

Doch die Presseinformation der LBS hat einen Fall zwischen zwei Nachbarn in Sachen Laub-Lagerung ins Visier genommen. – Nein, trotz der nicht erfolgten Unterlassungserklärung (weil eben das Laub entfernt wurde) wurde vom Gericht klar formuliert: kein Laub, das des Nachbars Zaun als Lager-Puffer nimmt, sonst handelt es sich um eine Eigentumsbeeinträchtigung. – Natur-Optik ja, aber jeder nach seiner Manier… – oder als Tapete: vgl. Sie dazu einen dazu spontan gefundenen Link.

Gerne stellen wir Ihnen den Fall mit der vollständigen Presseinformation der LBS vor:

„Laub „weggezaubert“
Methode eines Grundstücksbesitzers behagte Justiz nicht

Es ist jedes Jahr dieselbe Plage mit dem vielen Laub, das im Herbst irgendwie entsorgt werden muss. Nicht alle Methoden sind dabei erlaubt. So „zauberte“ ein Grundstückseigentümer die Blätter „weg“, indem er sie auf einer Fläche zwischen zwei Zäunen verschwinden ließ. Die Rechtsprechung hielt das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für unzulässig.
(Amtsgericht Nürnberg, Aktenzeichen 23 C 3805/21)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Ein Eigentümer warf Laub, das er aufgesammelt hatte, in einen Zwischenraum zwischen einer Sichtschutzwand (auf seinem Grund) und einem Maschendrahtzaun im Randbereich eines angrenzenden fremden Grundstücks. Das empfanden die Nachbarn nicht als eine angemessene Art der Entsorgung von Gartenabfall. Nach einem klärenden Gespräch entfernte der Betroffene das Laub wieder. Später begehrten die Nachbarn eine Unterlassungserklärung, weil es erneut zu solchen Vorfällen gekommen sei.

Das Urteil: Das Amtsgericht Nürnberg entschied, dass durch das Abladen des Laubes eine Eigentumsbeeinträchtigung stattgefunden habe, die ein Nachbar nicht hinnehmen müsse. Doch dieser Einzelfall sei längst abgehakt gewesen. Dem Gericht war die Beweislage zu dünn, um hier eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. Genau diese wäre nötig gewesen, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Von einer konkreten Besorgnis weiterer Störungen sei nicht auszugehen.“

Vortext: Christoph Maisenbacher
Haupttext / Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern – 21. August 2021
Danke an die Bundesgeschäftsstelle LBS für die Erlaubnis die im LBS Infodienst Recht und Steuern zur Verfügung gestellten Texte auf der RE/MAX-Team-Immobilien-Seite veröffentlichen zu dürfen.
Foto: © Tomicek / LBS

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