Im Paragraphen 123 des Strafgesetzbuches (STGB) wird in Absatz 1 der Hausfriedensbruch wie folgt definiert: „Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Wenn ich also gegen den Willen des Nachbarn ein Grundstück betrete, mache ich mich des Hausfriedensbruches strafbar. Ausnahmen gibt es nur bedingt und fast immer setzen diese eine Erlaubnis des Nachbarn voraus. – Die Westfälischen Nachrichten haben hierzu eine schöne Übersicht veröffentlicht (vgl. https://www.wn.de/freizeit/ratgeber/wohnen/mietrechts-tipp/wann-darf-ich-auch-ungebeten-auf-das-nachbargrundstuck-1644013?&npg )
Das ist fakt. Und auch nicht, um meine Bäume, die möglicherweise mit dem Wurzelwerk des Nachbarn verbunden sein könnten, zu schützen bzw. damit verbunden Baumaßnahmen aufhalten
Das Amtsgericht Hannover hat dazu am 16. Oktober 2023 ein klares Urteil gefällt (vgl. dazu das Aktenzeichen 435 C 8845/2).
Mit dem Vorwand des Baumschutzes begehe ich beim Betreten des Nachbargrundstücks – sollte dies ohne Erlaubnis des Grundstücksbesitzers geschehen – eine Bestitzstörung. Dies umso mehr, wenn ich die Baggerarbeiten auf dem Nachbargrundstück behindere.
Natürlich stehe ich nicht mittellos da. Das hat selbst das Amtsgericht in der Urteilsformulierung notiert. Denn unter Wahrung des Besitzschutzes hätte ich meine Ansprüche mittels gerichtlicher oder behördlicher Hilfe möglicherweise durchsetzen können. Doch einfach so den Besitz meines Nachbarn zu betreten war juristisch unvernünftig.
Was wir hier als RE/MAX Premium Trier-Wittlich-Bitburg Immobilienmakler in unserem „Wissensgepäck“ mitnehmen ist der Sachverhalt, dass ich unter Beachtung des Paragraphen 123 des Strafgesetzbuches zwar irrtümlich ein fremdes Grundstück betreten darf. Doch einer Aufforderung zum Verlassen direkt nachkommen muss. Und – ob–ich es will oder nicht – ich ein einfaches „Betreten verboten“-Schild tatsächlich respektieren MUSS. Denn juristisch ist hiermit schon eine „Einfriedung“ vorliegend, die nicht durch einen Zaun oder eine Türe (bezogen auf eine Wohnung oder ein Haus) definiert sein muss, sondern nur durch ein Schild, auf dem – so hat unsere Recherche ergeben – selbst nur „Halt“ stehen muss.
In den meisten Fällen helfen hoffentlich Worte, die man unter Nachbarn austauscht… Um eben nicht unbedingt vor dem Amtsgericht landen zu müssen…
+ Wir bitten Sie die Themen auf Aktualität und Rechtsstand bei Bedarf im konkreten Fall zu prüfen. +
Text: Christoph Maisenbacher
Quelle: www.kostenlose-urteile.de und eigene Recherche – 27. Oktober 2023
Foto: Luis Lessing / HalbtonFoto – picabay. com
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