Als RE/MAX Premium Trier-Wittlich-Bitburg Immobilienmakler sind wir für unsere Leser und Kunden auch aufmerksam, wenn es um Gerichtsurteile um das Thema Immobilie geht. So beschloss der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Aktenzeichen VGH 8 S 387/21) im letzten Monat, dass eine rechtlich richtige Darstellung der Abstandsflächen für Baugesuche nicht erforderlich ist.
Ein Bauherr hatte seinen Bauantrag von der Baurechtsbehörde zurückgewiesen bekommen, da die Abstandsflächen nicht den formalen Anforderungen entsprechen würden.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, welcher über die Berufung von Seiten der Baurechtsbehörde zu entscheiden hatte, lehnte diese ab. Und unterstrich die vom Verwaltungsreicht Stuttgart zuvor formulierte Entscheidung, dass der Bauantrag weder unvollständig noch mangelhaft sei, wenn dieser eine fehlerhafte Berechnung der Abstandflächen beinhalten würde.
Interessant ist die Zeitspanne zwischen Klage des Bauherren (im Jahr 2019), der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (leider liegt dazu kein Datum vor) und der von der angeklagten Baurechtsbehörde intendierten Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (da das Verwaltungsgericht Stuttgart keine Berufung zugelassen hat) sowie dem von diesem erst am 1. März 2022 gefällten Beschluss.
Text: Christoph Maisenbacher – in Zusammenarbeit mit der Trierer Umschau – 11. April 2022
Quelle: Kostenlose Urteile / https://www.kostenlose-urteile.de/VGH-Baden-Wuerttemberg_VGH-8-S-38721_Unzulaessige-Zurueckweisung-eines-Bauantrags-wegen-angeblich-fehlerhafter-Berechnung-der-Abstandsflaechen.news31627.htm
Foto: Jean-Paul Jandrain / Amigos3D – Pixabay.com
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