Der Verkauf von Eigentumswohnungen verpflichtet uns als RE/MAX Premium Trier-Wittlich-Bitburg Immobilienmakler/innen stets die Dokumentation der Eigentümerversammlungen der letzten drei Jahre den Interessenten vorzulegen. – Dass hier schon mal Entscheidungen in den Raum gestellt werden, welche juristisch nicht akzeptabel sind, ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass nicht immer ein Jurist in den Reihen der Eigentümer sein muss.
Der Fall „Vertragsstrafe“ gegenüber einem Eigentümer wurde jedenfalls vom Bundesgerichtshof abgewunken – entgegen des Entscheids der Mehrheit der Eigentümerversammlung:
Der von uns geschätzte Infodienst Recht und Steuern hat dazu folgenden Text verfasst:
„Keine Vertragsstrafe
Eigentümergemeinschaft wollte Vermietung an Medizintouristen ahnden
Auf einer Versammlung beschlossen die Eigentümer einer Wohnanlage die Einführung einer Vertragsstrafe, falls eines der Mitglieder seine Wohnung ohne Zustimmung des Verwalters vermiete. Es ging vor allem um wechselnde kurzfristige Vermietungen, die von Hausgemeinschaften in der Regel als Belästigung empfunden werden.
Tatsächlich kam es in der Folgezeit zu einem entsprechenden Fall. Ein Eigentümer hatte sein Objekt für einen beschränkten Zeitraum sechs Mal an sogenannte Medizintouristen vergeben. Deswegen sollte er 12.000 Euro Vertragsstrafe bezahlen.
Vor dem Amtsgericht hatte die Gemeinschaft nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS noch Erfolg, vor dem Landgericht und dem BGH nicht mehr. Im Urteil hieß es, eine derartige Vertragsstrafe gehe über die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft hinaus und sei deswegen nichtig.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 105/18)“
Vortext: Christoph Maisenbacher
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern – 09. September 2021
Danke an die Bundesgeschäftsstelle LBS für die Erlaubnis die im LBS Infodienst Recht und Steuern zur Verfügung gestellten Texte auf der RE/MAX-Team-Immobilien-Seite veröffentlichen zu dürfen.
Foto: © Tomicek / LBS
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