Mosel-Steillage vor dem Landgericht Koblenz

Denken wir von RE/MAX Premium Trier-Wittlich-Bitburg an „Steillage“, so sind wir auf dem Wingert „Ürziger Würzgarten“ unseres Wein-Lieferanten WeinGut Benedict Loosen Erben (https://www.benedict-loosen-erben.de/). Das uns von Claudia Müller zur Verfügung gestellte Titelfoto lässt wahrlich einen Steillage-Blick über Ürzig, das Moseltal in Richtung Hochmoselbrücke genießen.

Eine Klage über 96.143,58 Euro wurde vom Steillagen-Besitzer eingeleitet

Nein, nicht von unserem Steillagen-Kultivierter, dem WeinGut Benedict Loosen Erben. Einer Winzerfamilie, welche zudem noch als „Naturerlebnisbegleiter“ an der Mosel aktiv ist.

Bei der Klage, welche das Landgericht Koblenz (vgl. Aktenzeichen 1 0 112/21) zu behandeln hatte, wollte der Kläger und Eigentümer eines Weinbergs an der Mosel die Steillage nutzen, um den notierten Euro-Betrag von der Stadt C. zu erwirken. – Seine Steillage mit 681 Riesling-Rebstöcken – so formulierte er – hätte im Jahr 2020 gerodet werden müssen, um Steinschlag-Schäden von der über seinem Weinberg befindlichen Felsformation abzuwenden.

Die Stadt C. konterte mit dem Hinweis, dass eine schadhafte Weinbergs-Mauer allenfalls den Steinschlag verursachen würde und der Winzer – auf Grund der arbeitsintensiv zu bewirtschaftenden Steillage – mit der Klage zusätzliches Kapital auf Kosten der Stadt erwirken wolle.

Und das Landgericht? – Mit dem Hinweis, dass ein möglicher Steinschlag durch das „Wirken von Naturkräften“ ausgelöst würde – also nicht vom Eigentümer selbst oder durch dessen Einfluss – gelte hier das „allgemeine Lebensrisiko“ des Grundstücksnachbarn. Das Landesgericht verwies zudem auf den Sachverhalt, dass wenn man sich an einer gefährdeten Stelle niederlasse, man für seinen eigenen Schutz zu sorgen habe und nicht von seinem Nachbarn Sicherungsmaßnahmen verlangen. Die Klage wurde abgewiesen.

Vielleicht hätte der betroffene Winzer vor der Rodung seines Weinberges – und vor dem Verlust des von ihm errechneten Geldbetrags – eine juristische Beratung in Sachen Steinschlag und Grundstückseigentümer bzw. Betroffener einholen sollen.

Die Entscheidung des Landesgerichts Koblenz ist ein klarer Hinweis auf den Sachverhalt, wer für einen möglichen Steinschlag unter „natürlichen Bedingungen“ die Sicherung tragen muss.

Text: Christoph Maisenbacher
Quelle: www.kostenlose-urteile.de und eigene Recherchen
Foto: © Claudia Müller / WeinGut Benedict Loosen Erben

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