Achtung Wohnungseigentümer – Neue Gesetze gelten bereits sechs Wochen​

Als RE/MAX Premium Trier-Wittlich-Bitburg Immobilienmakler sind wir häufig mit dem Verkauf von Eigentumswohnungen beauftrag. In dem meisten Fällen wird uns eine Wohnung überlassen, welche von einer Hausverwaltung betreut wird und welche die Hauseigentümerversammlungen, den Wirtschaftsplan, die Grundrisse wie auch den Energieausweis ohne Probleme uns übermitteln kann. Mitunter sind wir dennoch erstaunt, dass nicht jedes Gebäude mit mehreren Wohnungseigentümern eine Versammlung abhält und somit auch der Punkt „Gemeinschaftseigentum“ und die monetäre Aufrechterhaltung desselben mit vielen Unsicherheiten verbunden ist.

Der unser Unternehmen betreuenden Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Schulzig (http://www.rechtsanwaltskanzlei-schulzig.de/ ) hat zwar bestätigt, dass eine Eigentümerversammlung nicht verpflichtend ist. Dennoch hat er uns folgende Zeilen zugesandt:

Wohnungseigentümer und Eigentümerversammlung

Wohnungseigentümer zu sein bedeutet, Rechte und Pflichten gleichermaßen aktiv wahrzunehmen. Anders als Inhaber von Einfamilienhäusern sind Wohnungseigentümer keine „Einzelkämpfer“. Sie müssen mit ihren Miteigentümern, der Eigentümergemeinschaft, eng zusammenarbeiten, damit erforderliche Entscheidungen – z.B. zur Nutzung, zur Erhaltung/Wertverbesserung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie zum Zusammenleben – getroffen werden können. Das Forum hierfür ist die Eigentümerversammlung. Jeder Eigentümer ist berechtigt und gehalten, sich dort an den Diskussionen zu beteiligen und durch seine Stimmabgabe die Geschicke der Gemeinschaft mitzugestalten. Die Eigentümerversammlung ist das wichtigste Organ der Eigentümergemeinschaft. Das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung ist das bedeutsamste Recht des Wohnungseigentümers. Nur, wer sich engagiert, wer sich im Vorfeld der Versammlung informiert und anwesend ist, kann dieses Recht wahrnehmen und nutzen. Außerdem: Wer nicht an der Versammlung teilnimmt, weiß nicht, welche Beschlüsse gefasst werden. Das kann sich rächen, wenn ein abwesender Eigentümer erst nach Zugang des Protokolls erfährt, dass Entscheidungen getroffen wurden, die nicht in seinem Sinne sind.

Achtung: Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz

Die Reform des WEG (Wohnungseigentumsgesetz) trat mit dem 1. Dezember 2020 in Kraft und sollte – vor den für 2021 im Raum stehenden Eigentümerversammlungen – unbedingt von den Wohnungseigentümern beachtet werden. (vgl. auch: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/WEG-Reform/WEG-Reform_node.html ) Denn – und § 24 Absatz 1 WEG regelt dies entsprechend: ist eine Versammlung der Wohnungseigentümer mindestens einmal im Jahr einzuberufen und neu ist, dass die Versammlung jetzt mindestens drei Wochen vorab in Textform (also auch E-Mail) zu erfolgen hat.
Die Versammlungen müssen nicht-öffentlich stattfinden und können inzwischen auch – aber nicht vollständig – online stattfinden.

ACHTUNG: Die Versammlung ist mit der Reform des WEG beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Eigentümer (oder von diesen schriftlich beauftragte Vertreter) daran teilnehmen. Es genügt die einfache Mehrheit! – Deshalb empfehlen wir RE/MAX Premium Trier-Wittlich-Bitburg Immobilienmakler allen Wohnungseigentümern an den Versammlungen unbedingt teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen.

Interessant ist auch der geänderte § 20 Absatz 2 WEG, den wir hier gerne zitieren:
Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die
1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
3. dem Einbruchschutz und
4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität
dienen.

Ein kleiner Nachtrag, welcher immer wieder für Diskussionsstoff bei unseren Besichtigungen sorgt: Jede Form von Sondereigentum (zu welcher inzwischen auch Balkone und Gartenflächen zählen können – vgl. § 3 WEG) dürfen vom Wohnungseigentümer ohne Beschluss verändert werden: dies betrifft nichttragende Wände, Türen und Bodenbeläge. Im Allgemeinen gilt: Gemeinschaftseigentum sind tragende Wände aber auch Haus- und Wohnungs-türen, Fenster, das Treppenhaus, der Eingangsbereich, mitunter die Balkone, die Fassade, das Dach oder Parkflächen – Die Teilungserklärung ist hierfür eine wichtige Quelle.

Die Neufassung des Wohnungseigentümergesetzes führt einerseits zu einer einfacheren Modernisierung der Wohnungen und andererseits zu einer einfacheren Beschlussfassung innerhalb der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Wir empfehlen zusätzlich einen Blick in die Broschüre „Wohnungseigentümerversammlung“ des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), welche wir auch hier zum Download anbieten:
WEG-Reform_Informationsbroschuere_Wohnungseigentuemerversammlung_BMJV

Text: Trierer Umschau für RE/MAX Premium Trier-Wittlich-Bitburg – 15. Januar 2021
Foto: WikimediaImages – Pixabay.com

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