Danke an unseren RE/MAX Premium Trier-Wittlich-Bitburg Kunden Sebastian S., der seinen Haus-Schlüssel in der RE/MAX-Administration in der Engelstraße abgeben hat und aufmerksam das neben unserem Büro befindliche Parkhaus Mercure Hotel Porta Nigra verlassen hat. Denn die Ausfahrt Engelstraße brachte sie in Verwirrung:
Wohin darf ich – wohin muss ich?
Mein GPS dirigiert mich – wie das Autobahn-Schild im Hintergrund – nach links. Doch das Verkehrsschild sagt mir: Du musst rechts abbiegen! – Folge ich?
Fakt ist, dass – ganz adäquat zu der Straßenverkehrsordnung (StVO – die Abkürzung findet sich auch auf Verkehrsschildern wider) – hier ein „Vorschriftzeichen“ (vgl. StVO § 42) ganz nach Vorschrift rechts (vgl. StVO § 39.2) aufgestellt ist.
Und Vorschriftzeichen sind nach § 41.1 zu beachten: Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen […] angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen“. – Einem Verstoß kann ein Bußgeld folgen.
Und das Schild sagt: hinter mir musst Du, lieber Verkehrsteilnehmer, nach rechts abzubiegen!
Und das andere, nach links weisende Zeichen?
Nun, ein Richtzeichen – in diesem Fall ein Wegweiser in Richtung Autobahn / Nordallee – als Wegweiser! (bitte beachten Sie dies) – nicht verpflichtend. – Genauso erreiche ich rechts abbiegend über die Engelstraße / Maarstraße / Paulinstraße meine Ziele…
Die Zwickmühle
Als Besucher / Tourist oder Anwohner weiß ich allerdings, dass der Anlass der Verkehrsschild-Platzierung (eine Sperrung der Ausfahrt Engelstraße / Nordallee) nicht mehr besteht. Nur das Schild hier hat „überlebt“. – Zumindest bin ich unbehelligt über die Nordallee in die Engelstraße gelangt und könnte auch diese unbehelligt – aus dem Parkhaus heraus LINKS abbiegend – wieder verlassen. Wenn da das Verkehrsschild – die Vorschrift – nicht wäre…
Text: Christoph Maisenbacher
Quelle: Eigene Recherche / StVO – 10. Juli 2022
Foto: © Trierer Umschau (danke an Sebastian S.)
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