Für das Sammeln gibt es keine Einschränkungen – es sei denn von Seiten eines Gerichts

„Vielleicht kann ich das noch mal brauchen…“ Mit diesem Sammel-Satz füllen sich ganze Keller, Dachstühle Garagen, Scheunen oder Gärten im Großen. Doch auch Wohnungen sind davon nicht ausgenommen. Sei es in den Kellerräumen oder gar in einem unbenutzten Schrank oder Zimmer und wenn dann für das Aufbewahren kein Platz mehr vorhanden ist, der Flur oder die ganze Wohnung.

Als RE/MAX Premium Trier-Wittlich-Bitburg Immobilienmakler/in begegnen wir immer wieder solchen „Sammel-Lagerflächen“, in die wir kurz nur reinschauen sollen und die sicherlich bis zur Übergabe eines Hauses oder einer Wohnung leergeräumt sind.

Allerdings kann hier schon vor einer solchen „Übergabe“ eine Notwendigkeit des Entfernens von Gesammeltem entstehen. Vor allem dann, wenn von dem Gelagerten eine Gefahr für andere entstehen kann. Je nach gelagerten (gesammelten) Gut und den davon ausgehenden Gerüchen oder tierischen Anziehungsmomenten. – Selbst übermäßig lange abgestellte und unbewegte Fahrzeuge werden ganz schnell zu „Gefahrgut“.

Auf der anderen Seite kann man seine Wohnung zu einem Lager transformieren, ohne selbst darin zu Wohnen. Selbst ein sogenanntes „Messie-Verhalten“ muss so lange toleriert werden, wie dies nicht zu Schäden oder zu Belästigungen führt. Und Achtung: in Wohnhäusern können nur abgestellte Gegenstände MIT Vorankündigung „entsorgt“ werden.

Und wenn Sie meinen, dass man sein Holz-Sammel-Lager überall in seinem Garten aufstellen darf, der sei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm im uns übermittelten Pressetext vom LBS Infodienst Recht und Steuern hingewiesen:

„Sammeln und Horten
Wenn Gerichte sich mit dem Lagern in Haus und Hof befassen

Niemand kommt ganz drum herum, bestimmte Gegenstände oder deren Verpackung bei sich zu lagern. Manche nutzen dafür den Keller, andere den Dachboden und es gibt sogar Menschen, die im Garten Dinge anhäufen. Horten kann man so ziemlich alles – von Brennholz über Autos bis zu riesigen Mengen an Zeitungen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Gerichtsurteile zu diesem Thema zusammengestellt.
Urteile im Detail

Die Grenze des Zulässigen ist spätestens dann erreicht, wenn das gelagerte Gut zu einer Gefahr für andere wird. Ein Grundstückseigentümer hatte eine bunte Mischung aus Einrichtungsgegenständen, organischen Stoffen und Plastiktüten bei sich im Garten deponiert. Die Behörden befürchteten, dass Schädlingsbefall drohe und Gase austreten könnten. Das Verwaltungsgericht Münster (Aktenzeichen 7 L 1222/16) sah es ebenso und verpflichtete den Grundstückseigentümer zur Entsorgung.

Eine Sache, die man keinesfalls bei sich zu Hause aufheben sollte, sind Waffen und Munition. Zumindest dann nicht, wenn man nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis ist. Erstens setzt man sich damit strafrechtlichen Ermittlungen aus, zweitens drohen auch mietrechtliche Konsequenzen. Der Eigentümer kann einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 65 S 6/18) zu Folge fristlos kündigen.

Eher selten dürfte es vorkommen, dass jemand Autos „sammelt“. Ein Grundstücksbesitzer tat das. Unter freiem Himmel stellte er auf seinem Wochenendhausgrundstück zwei jahrelang nicht benutzte PKW ab und zusätzlich noch einen Wohnwagen in schlechtem Zustand. Es war die Frage, wie diese „Rostlauben“ rechtlich zu bewerten seien. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 8 A 10623/09) betrachtete die Gefährte als Abfall, der zu entsorgen sei.

Wer mit Brennholz heizt, der ist auf ausreichende Lagerflächen angewiesen. Sonst geht ihm in der kalten Jahreszeit der Nachschub aus. Ein Mieter hatte mit seinem Vermieter vereinbart, dass er Holz in einer Scheune auf dem Grundstück stapeln dürfe. Der neue Eigentümer der Immobilie wollte das untersagen, doch das Amtsgericht Vaihingen (Aktenzeichen 1 C 217/16) wies ihn darauf hin, dass er an diese Abrede gebunden sei.

Was ist eigentlich davon zu halten, wenn jemand eine Wohnung mietet, sich aber in dieser so gut wie nicht aufhält? In einem Münchner Fall nutzte ein Betroffener stattdessen das Objekt, um eigenen und geerbten Hausrat aufzubewahren. Gelegentlich empfing er dort potenzielle Käufer der Ware. Der Vermieter wollte das nicht dulden, am Ende ging der Rechtsstreit durch drei Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 93/10). Letztlich hieß es, dass diese Art der Wohnungsnutzung nicht vertragswidrig sei.

Selbst wenn Gegenstände unberechtigt gelagert wurden, dürfen sie nicht einfach so entfernt werden. Ein Eigentümer hatte ohne vorherige Ankündigung Dinge aus dem Besitz des Mieters, die im Bereich des Dachbodens lagen, entsorgt. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 235 C 267/12) bezeichnete das als pflichtwidriges Verhalten. Das Mindeste wäre es gewesen, die Hausbewohner zunächst über die bevorstehende Abholung zu informieren.

Manchmal hat das Aufheben von Dingen gar nichts mehr mit einer üblichen Lagerung zu tun, sondern kippt um in ein wahlloses Anhäufen von Gegenständen. Doch selbst ein derartiges Messie-Verhalten, also das Zustellen der Wohnung mit Textilien und Altpapier, rechtfertigt noch nicht automatisch eine Kündigung. Das Landgericht Münster (Aktenzeichen 01 S 53/20) entschied, dass alleine die abstrakte Gefahr einer Schädigung nicht ausreiche.

Ein Kellerraum, der seiner Bestimmung nach zu Lagerzwecken dienen soll, muss nicht unbedingt über Licht von außen verfügen. Im konkreten Fall war der Keller dadurch verdunkelt worden, dass vor den Fenstern eine Gartenbank und eine Sichtschutzwand aufgestellt worden waren. Der Mieter begehrte deswegen eine zehnprozentige Minderung. Das Amtsgericht Tecklenburg (Aktenzeichen 13 C 171/20) stimmte dem nicht zu. Der Keller sei im Vertrag nicht ausdrücklich als Wohnraum bezeichnet. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Mieter hier eine Modelleisenbahn und eine Sitzecke eingerichtet habe.

In einem bauordnungswidrig an der Grundstücksgrenze errichteten Holzunterstand brannte es. Das dort gelagerte Holz hatte sich entzündet. Das Feuer griff aufgrund des geringen Abstandes auch auf die Doppelgarage des Nachbarn über, in der sich zwei Sportwagen aus dem Luxussegment befanden. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 24 U 146/18) verurteilte den Grundstückseigentümer zu Schadenersatz, da nur die bauordnungswidrige Nähe des Holzunterstandes zu dem Übergreifen des Brandes geführt habe.“

Vortext: Christoph Maisenbacher
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern – 14. Februar 2022
Danke an die Bundesgeschäftsstelle LBS für die Erlaubnis die im LBS Infodienst Recht und Steuern zur Verfügung gestellten Texte auf der RE/MAX-Team-Immobilien-Seite veröffentlichen zu dürfen.
Foto: © Tomicek / LBS – zu Jürgen Tomicek verweisen wir gerne auf dessen Webseite: https://www.tomicek.de/

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