Umziehen heißt sich Verabschieden – doch der Anspruch der Naturalrestitution bleibt

Für viele Arbeitstätige mit Kindern, Job-Suchende oder Studenten sind die kommenden „Sommerferien“ zumeist Anlass oder Grund für einen Wohnungswechsel. Man verabschiedet sich von den „alten“ vier Wänden um sich in den neuen einzurichten. Doch Achtung, der Auszug kann Kosten verursachen, die mit etwas Vorsicht vermieden werden können.

Es gibt im Bürgerlichen Gesetzbuch den Paragraphen 249 die beim Verletzten von Fremdeigentum (Treppenhäuser, Türen oder – wie bei dem diesen Text veranlassenden Gerichtsentscheid – Aufzüge) herangezogen werden:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 249 (gekürzt)
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

So hat Landesgericht Koblenz im April 2023 entschieden (vgl. Aktenzeichen 4 O 98/21 ), dass der Austausch einer Aufzug-Innenverkleidung in Höhe von 13.550,00 Euro (netto) verhältnismäßig ist. Der ausgezogene Mieter, der beim Umzug den Aufzug nutzte und dort – leider für ihn – einen Kratzer verursachte – muss nun den von der Versicherung nicht mitgetragenen Differenzbetrag von 8.550 Euro aus der eigenen Tasche begleichen. – Seine Haftpflichtversicherung hat nur 5.000 Euro übernommen, mit dem Hinweis, dass der Reparaturaufwand unverhältnismäßig sei.

Das BGB spricht von Naturalrestitution

Ein Sachverständigengutachten hat belegt, dass die vom Beklagten beim Umzug verletzte Edelstahlverkleidung nur durch den Ersatz mit einem Originalteil wiederhergestellt werden kann. Unter Beachtung der mit den BGB-Paragraphen 249 einhergehenden „Naturalrestitution“ (d.h. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. des dafür erforderlichen Geldbetrages) war der Austausch verhältnismäßig, wie das Gericht entschied. – Auch konnte ein Abzug „Neu für Alt“ nicht zur Geltung gebracht werden, da mit der Wiederherstellung der Wandverkleidung – einer optischen Korrektur – keine qualitative Verbesserung noch eine Verlängerung der Lebensdauer des Aufzuges einherging.

Deshalb: Achtung beim Umzug. Ihre sperrigen Schränke können im Zweifel Kosten verursachen, die besser investiert sein können.

+ Wir bitten Sie die Themen auf Aktualität und Rechtsstand bei Bedarf im konkreten Fall zu prüfen. + Alle Begriffe sind genderneutral zu verstehen +

Vortext: Christoph Maisenbacher
Quelle: www.kostenlose-urteile.de – 3. Juni 2023
Foto: StockSnap / Pixabay. com

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