Aus aktuellem Anlass beschäftigt sich RE/MAX Premium Trier-Wittlich-Bitburg mit dem Sachverhalt „Was passiert, wenn ein Paar, das gemeinsam eine Mietwohnung bewohnt, sich trennt?“
„Einer muss gehen!“ lautet vielleicht die spontane Antwort. Doch so leicht ist das nur, wenn der, der gehen soll, nicht im Mietvertrag steht! Dann ist es einfach. Denn der Partner, der im Mietvertrag steht, ist offiziell Mieter und der nicht im Mietvertrag stehende kann tatsächlich aus der Wohnung geworfen werden. – Achtung mit den Utensilien, denn die gehören dem Ex-Partner. Es sei denn, die haben eine schriftliche Räumungsaufforderung notiert und vom Ex-Partner unterschreiben lassen bzw. per Einschreiben dem Ex-Partner zukommen lassen haben. Danach – sollten die Utensilien des Ex-Partners nicht fristgerecht abgeholt worden sein – können Sie diese entsorgen.
Doch was ist, wenn beide darin stehen. Kann einer sagen: ich zahle jetzt nicht mehr. Die Antwort darauf ist: nein! – Er kann mit dem Eigentümer sprechen und ihn um eine einseitige Aufhebung des Mietvertrags bitten. Doch dann muss der Vermieter sicher sein, dass die oder der Verbleibende für die Mietzahlung aufkommen kann. Sachlich formuliert erhöht sich das Risiko für den Vermieter um 50 %, dass er die Mietzahlung nicht mehr regelmäßig erhält.
Der Partner, welcher aus dem Mietvertrag austreten will bzw diesen kündigen will (wenn er mit im Vertrag steht) kann allerdings auch den Ex-Partner entsprechend des § 749 des Bürgerlichen Gesetzbuches – Abs. 1 auffordern, eine Kündigung seinerseits dem Vermieter zuzustellen.
Bei Ehepartnern hilft das Gesetz in doppeltem Sinne: wer sich genau mit dem Sachverhalt auseinander setzen will, dem sei das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) § 1361b empfohlen. – Denn hier stehen einige interessante Punkte, welche das mögliche Zusammenlaben in einem Haushalt betrifft. – Vor allem in welchem Zeitraum eine Rückkehrbekundung notwendig ist, um nicht das Mitnutzungsrecht zu verlieren.
Klar spricht der Verbleib in einer gemeinsam gemieteten Wohnung, wenn von einem der Partner Gewalt ausgeht: Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. (vgl. § 136 1b – Absatz 2)
Möglich ist auch, dass das zuständige Amtsgericht die von Ehepartnern bewohnte Wohnung einem der Ehegatten zur alleinigen Benutzung zuweis. Ohne dass sich hier etwas am Mietvertrag verändert. Dabei hofft der Gesetzgeber auf eine möglicherweise im Raum stehende Versöhnung während der Trennungsphase.
Sollte allerdings eine tatsächliche Scheidung anstehen, so wird man sich entweder einigen oder wird das Gericht wie unter § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur „Ehewohnung“ notiert entscheiden.
Danke an den Rechtsanwalt Thorsten Meienbrock (vgl. https://www.rae-mmk.de/rechtsanwaelte/thorsten-meienbrock.html) für sein Überprüfen unserer Information. Bei Fragen können Sie ihn gerne mit der E-Mail-Adresse meienbrock@rae-mmk.de kontaktieren.
Wir bitten Sie die Themen auf Aktualität und Rechtsstand bei Bedarf im konkreten Fall zu prüfen.
Alle Begriffe sind genderneutral zu verstehen
Text: Christoph Maisenbacher
Quelle: eigene Recherche
Foto: Mohamed Hassan – Pixabay. com
RE/MAX Premium Trier-Wittlich-Bitburg
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